Ordnungs- und Planungsamt
Ruhender Verkehr, Verwarngeld
Beschreibung
Verwarnungsgelder sind Beträge zwischen 5 und 35 Euro. Diese werden durch Polizeidienstkräfte bzw. durch die Mitarbeiter der Ordnungsämter, gegen Aushändigung einer Quittung oder durch die Bußgeldstelle erhoben. Gegen die Anhörung mit Verwarnungsangebot kann noch kein Rechtsbehelf eingelegt werden. Alle Angaben des Betroffenen können nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden.
Die immer freiwillige Zahlung des Verwarnungsgeldes setzt das bewusste Einverständnis des Betroffenen voraus. Wird es gezahlt, ist es rechtlich wirksam geworden und das Verfahren ist damit abgeschlossen.
Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann auch hier ein Bußgeldbescheid folgen.
Rechtsgrundlagen
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- (Parkgebührenverordnungssatzung der Gemeinde)
Gebühren
- Das Verwarngeld ist unter 40 Euro festgesetzt.
- Für diese Verstöße werden keine Punkte in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen.
- Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von mindestens 18,10 Euro hinzu.
Ansprechpartner
Stefan Höpfner
Haus 1, Zi. 3
(039861) 60032