Kämmerei
Gewerbesteuer
Kurzinformationen
Die Gewerbesteuer (GewSt) ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Die Gewerbesteuer ist gedacht als Gegenleistung des Betriebes für die Aufwendungen, die der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb entstehen. Erhoben wird sie nach einer vermuteten Kostenverursachung. Damit sollen die Siedlungsfolgelasten der Gemeinde für die Ansiedlung des Betriebs abgegolten werden. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Beschreibung
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 ist der Staffeltarif für Einzelunternehmen/Personengesellschaften entfallen!
Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt.
Unternehmensteuerreform 2008 ab 1. Jan. 2008
Die nominale Steuerbelastung der Kapitalgesellschaften sinkt ab 2008 von 38,6 % auf 29,8 %. Dieser Wert gilt für einen Referenz-Hebesatz von 400 Prozentpunkten bei der Gewerbesteuer. Die tatsächliche Steuerbelastung kann je nach Kommune abweichen.
Personenunternehmen (Personengesellschaften und Einzelunternehmen) werden durch einen niedrigeren Steuersatz auf einbehaltene Gewinne entlastet. Der Steuersatz beträgt dann 28,25 % statt des Spitzensteuersatzes von 45 % (42% zzgl. 3 % Reichensteuer) bei der Einkommensteuer, um eine Diskriminierung gegenüber den Kapitalgesellschaften zu vermeiden.
Einzelmaßnahmen:
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent
- Senkung der Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 Prozent (unter Streichung der Staffelstufen von ein, zwei und drei Prozent für Personenunternehmen)
- Einführung einer Zinsschranke von 30 % mit einer Freigrenze von 1Mio. Euro mit einer "Escape-Klausel" in der Einkommen- und Körperschaftsteuer.
- Das bisherige Halbeinkünfteverfahren wird zum Teileinkünfteverfahren (60 % der Erlöse sind steuerpflichtig) und gilt nur noch für Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne etc. im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die sich im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften befinden oder für Gewinne aus der Veräußerung privater Beteiligungen im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung von mind. 1% am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre)
- Wegfall der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung
- Sondersteuersatz von 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für einbehaltene Gewinne bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern von Personengesellschaften (Thesaurierungsbegünstigung). Werden diese thesaurierten Gewinne später entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %
- Anhebung des Anrechnungsfaktors der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 und Begrenzung der Anrechnung auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer
- Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer
- Wegfall des Staffeltarifs bei der Gewerbesteuer
- Wegfall der 50prozentigen Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer. Im Gegenzug dafür Hinzurechnung von Zinsen sowie von Finanzierungsanteilen von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen bei der Gewerbesteuer mit einem Freibetrag von 100.000 Euro in Form von:
- Hinzurechnung von 25 % aller Zinsen (Dauerschuld- und Kurzfristzinsen) bei der Gewerbesteuer
- Hinzurechnung von 25 % der pauschalierten Finanzierungsanteile bei Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Der jeweilige Finanzierungsanteil beträgt:
- 20 % bei beweglichen Wirtschaftsgütern,
- 25 % bei Lizenzen mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen
- 75 % bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern (Siehe Schnellcheck zur Ermittlung der Hinzurechnungen).
- Mantelkaufregelung (§ 8 Abs. 4 KStG) wird gestrichen und durch eine einfachere und zielgenauere Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften in § 8c KStG ersetzt.
- Abschaffung der degressiven Abschreibung für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2007 angeschafft werden.
- Begrenzung der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis zu einer Grenze von einschließlich 150 Euro für alle Unternehmen. Für Wirtschaftsgüter von über 150 bis zu einschließlich 1.000 Euro ist eine Poolbewertung vorgesehen. Hierfür sollen die entsprechenden Wirtschaftsgüter in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten eingestellt werden. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Der Pool ist festgeschrieben. Vorzeitige Entnahmen oder Veräußerungen von in dem Pool erfassten Wirtschaftsgütern wirken sich hierauf nicht aus.
- Einführung eines Investitionsabzugsbetrags im Rahmen der Sonderabschreibungen nach § 7g EStG. Für die Inanspruchnahme gilt eine Betriebsvermögensgrenze von max. 235.000 Euro. Für Selbständige mit Einnahme-Überschuss-Rechnung wird der Abzug an die Bedingung geknüpft, dass kein Gewinn von mehr als 100.000 Euro erwirtschaftet wird. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge (bislang Ansparabschreibungen) wird von 154.000 € auf 200.000 € erhöht.
- Einführung einer 25prozentigen Abgeltungsteuer auf private Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne bei Wertpapieren) ab 2009; in diesem Zusammenhang werden die Voraussetzungen für den Kontenabruf durch Behörden und Gerichte neu geregelt. Streichung der Spekulationsfrist von einem Jahr.
Nachteile:
- Nachteilige Folgen werden insbesondere für den Facheinzelhandel in Innenstädten befürchtet. Ursache hierfür ist die Hinzurechnung eines Teils des Finanzierungsanteils der Mieten, Pachten und Leasing-Raten zum Gewerbeertrag. Dadurch kann insbesondere der Einzelhandel in teueren Citylagen im Gesamtergebnis der Unternehmensteuerreform mehr be- als entlastet werden. Als Reaktion auf diese Kritik wurde im Jahressteuergesetz 2008 der Finanzierungsanteil von Mieten und Pachten von 75% auf 65% gesenkt.
- Der Anrechnungsfaktor bei der Einkommensteuer wird als zu niedrig angesehen. Bei dem vorgesehenen Faktor von 3,8 ist Belastungsneutralität nur bis zu einem Gewerbesteuerhebesatz von ca. 380 Prozent gewährleistet. Das bedeutet für Großstädte mit Hebesätzen von über 400 Prozent einen deutlichen Standortnachteil.
Rechtsgrundlagen
Ansprechpartner
Evelin Wolf
Haus 1, Zi. 15 OG
(039861) 60012