Hauptamt
Hauptwohnung, ummelden
Kurzinformationen
Meldepflichtige Einwohner, die innerhalb der Gemeinde/Stadt die Wohnung wechseln,müssen sich innerhalb von zwei Wochen unmelden. Bei Ummeldung einer Familie kann eine volljährige Person die Ummeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen.
Neu ab dem 01.11.2015 die Wohnungsgeberbescheinigung- Hinweise finden Sie unter Merkblätter und Formulare.
Beschreibung
Es kann auch jemand mit der Anmeldung/Ummeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und/oder Reisepass der meldepflichtigen Person und einer Vollmacht). Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dieses gilt insbesondere für die lohnsteuerrelevanten Angaben. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Für Binnenschiffer und Seeleute, Soldaten mit weniger als zweijähriger Dienstzeit und ähnliche Dienstverhältnisse, Aufenthalte in Beherbergungsstätten und Krankenhäusern/Heimen sind gemäß Landesmeldegesetz gesonderte Regelungen zu beachten. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflicht zu erfüllen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Personalausweis und/oder ggf.Reisepass
- alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Pässe) mitziehender Familienangehöriger
- bei ausländischen Personen: der Pass
- Wohnungsgeberbescheinigung.
Fristen
2 Wochen
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Melanie Schmela
Haus 1, EG 6
(039861) 60016